06. Beweisantrag und Ablehnungsgründe

Was beinhalten die Begriffe "Strengbeweis" und "Freibeweis"?

Strengbeweis bedeutet, dass der Beweis für bestimmte Tatsachen in der Hauptverhandlung nur durch gesetzlich zugelassene Beweismittel in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben werden darf. Beweistatsachen, die dem Strengbeweis unterliegen, sind alle, die für die Schuld und Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Mittel des Strengbeweises sind Sachverständige, Augenschein, Urkunden, Zeugen. (Der Beschuldigte ist kein Beweismittel im engeren Sinn, weil man ihn wegen seines Schweigerechts nicht zum Beweis „heranziehen“ kann und aus seinem Schweigen keine Rückschlüsse ziehen darf. Lässt sich der Beschuldigte aber – auch nur teilweise – zur Sache ein, wird er insoweit und hinsichtlich eines etwaigen Teilschweigens zum Beweismittel.)

Freibeweis bedeutet, über eine nicht dem Strengbeweis unterliegende Tatsache durch beliebige Beweismittel Überzeugung zu gewinnen. Der Freibeweis ist prozessual zulässig im Ermittlungs- und Revisionsverfahren; in der Hauptverhandlung können alle prozessual relevanten Tatsachen, z.B. Beweisverwertungsverbote, Verhandlungsunfähigkeit, im Freibeweis geklärt werden.

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