Revisionsklausur

Relative Revisionsgründe, § 337 StPO

Verstoß gegen Vereidigungsverbot, § 60 StPO

Verstoß
  • Personen unter 18 dürfen nicht vereidigt werden, § 60 Nr. 1 Alt. 1
  • Zeugen, die wegen Beteiligung an der betreffenden Tat bereits verurteilt wurden, § 60 Nr. 2; Straftat muss außerhalb der HV begangen worden sein
 
Beweis durch Protokoll
 
Beruhen: idR (+), weil das Gericht Aussagen eines vereidigten Zeugen meist größere Glaubhaftigkeit beimisst als die anderer 

Diskussion