VR-Klausur: Bescheidtechnik

1.0. Erstbescheid

Welcher Grundgedanke liegt den §§ 73 I 2 Nrn 2 und 3 zugrunde?

  • Nr. 2: Verwaltungsspitze soll übergeordnete Aufgaben wahrnehmen und von Einzelfallentscheidungen freigehalten werden. Gleicher Gedanke, der dem Ausschlussgrund des § 68 I 2 Nr 1 zugrunde liegt.
  • Nr. 3: Sicherung der Selbstverwaltungsgarantie vor Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrolle durch übergeordnete Aufsichtsbehörde.

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