EVP Block II

Mobiliarsachenrecht

Def.: Herstellung einer neuen Sache durch Verarbeitung iSd. § 950 BGB

Durch die Verarbeitung muss eine höhere Verarbeitungsstufe erreicht worden sein. Dies bemisst sich nach der Verkehrsanschauung und am Wert. 
 
Indizien sind: neuer Name, neue Form, neue Funktion.

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