Fehler aus Aktenvorträgen

Klägerin verlangt Feststellung aller immateriellen und materiellen Schäden, die aus einem Unfall herrühren für die Zukunft, sowiet die Anspr. nicht auf Dritte übergegangen sind.
--> Eine kosmetische OP (die einzige Spätfolge) lehnt sie ab.

1. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag die Feststellung
    aller materiellen Schäden  aufgrund des Hundebisses ver-
    langt, ist die Klage unzulässig.
    Es fehlt das gem. § 256 I ZPO erforderliche Feststellungs-
    interesse. Ein solches ist grds. zu bejahen, wenn der Eintritt
    weiterer Schäden möglich ist. Demnach ist das Fest-
    stellungsinteresse nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des
    Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund ge-
    geben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu 
    rechnen.
    K hat in ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass
    kosmetische Eingriffe nicht mehr anfielen. Mithin dürfte
    K nur bereits entstandene Kosten für Fahrten zum Arzt,
    Medikamente und Behandlungskosten begehren.
    --> diese hätte K allerdings beziffern müssen, worauf sie
         in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht auch
         hingewiesen worden ist.
 
2. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren immateriellen 
     Schäden  aufgrund des Hundebisses.
 

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