Definitionen

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, VSD

§ 242, 328 BGB -> 280, 241 II
1) Leistungsnähe des Dritten
2) Gläubigernähe des Dritten
3) Erkennbarkeit 1) und 2) für den Schuldner
4) Schutzbedürftigkeit des Dritten / Keine anderen Ansprüche
 
 

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