Anders/Gehle

Wann ist ein qualifiziertes Bestreiten erforderlich?

Grundsätzlich reicht ein einfaches Bestreiten aus.
jedoch kann sich aus dem auch im Prozessrecht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben sowie aufgrund der Mitwirkungspflicht der §§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO ein qualifiziertes Bestreiten erforderlich sein. 
 
Das ist dann der Fall, wenn dem Darlegungspflichtigen ein subtantiierter Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der Gegner hingegen die erforderliche Information hat oder in der Lage ist, diese leicht zu besorgen. 
 
Vor allem einschlägig bei negativen Tatsachen sowie solchen aus dem Vermögens- und Steuerbereich; man spricht in diesem Fällen auch von einer sekundären Darlegungslast. 
 
Im Anschluss daran hat der Darlegungspflichtige seinen Vortrag zu substanziieren und den Gegenvortag auszuräumen. 
 
Bestreitet der Beklagte nicht qualifiziert, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, so sein Bestreiten unbeachtlich. 

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