EVP Block II

Immobiliarsachenrecht

Wie erfolgt der Zweiterwerb der Hypothek vom Berechtigten?

Gem. § 1153 BGB geht die Hypothek mit der Abtretung der Forderung auf den neuen Gläubiger über. Wegen der Akzessorietät ist keine isolierte Abtretung möglich. 

Diskussion