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StR

Zustellung des VU durch öffentliche Bekanntmachung. Aushang der Benachrichtigung am 05.04.2016, Einspruchsschrift am 27.05.2016 - verfristet?

Gemäß § 188 ZPO gilt das Schriftstück dann als zugestellt, wenn nach dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Hier erfolgte der Aushang der Benachrichtigung am 05.04.2016, so dass das VU am 06.05.2016 als zugestellt gilt. Demnach endete die Einspruchsfrist grundsätzlich am 20.05.2016 um 24:00 Uhr ( §222 ZPO iVm § 187 I, 188 II BGB). 
--> hier hat die Einspruchsfrist wegen Verstoßes
     gegen § 339 III ZPO nicht zu laufen begonnen
--> Gem. § 339 III ZPO hat das Gericht, wenn die
      Zustellung wie hier durch öffentliche Be-
      kanntmachung erfolgen muss, in dem VU
      selbst oder nachträglich durch besonderen
      Beschluss die Einspruchsfrist zu bestimmen.
      Erfolgt dies nicht, beginnt die Einspruchsfrist 
      nicht zu laufen.

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