Fehler aus Aktenvorträgen

StR

Klägerin bittet den S über sein E-Bay Konto ihre Reifen zu verkaufen.
1. KaufV S-Bekl 
    wobei S nicht für die Klägerin, sondern im
    eigenen Namen handelt. Gibt vor, dass
    er selbst nicht schaffe, die Reifen zu 
    liefern.
2. Anweisung S-Kl, Reifen an Bekl. zu 
    liefern.
3. Kl. liefert Reifen an Beklagten.
4. Bekl. zahlt KP an S
5. Kl. fordert Reifen von Bekl. raus.

§ 985 BGB?
Nur (+), wenn Kl = ET & Bekl = Besitzer ohne RzB 
1. Urspr. Kl = ET
ET Verlust nach § 929 S. 1 BGB?
(-) Kl wollte sich nicht mit Bekl einigen, da Bekl davon ausging, sich mit S zu einigen--> Dissens
ET Verlust nach §§ 929 S. 1, 932 BGB?
(+)
a) Einigung S und Bekl (+),
     bereits anlässlich des KaufV,
     S hat sich verpflichtet, Bekl.
     unbedingtes ET an den Reifen zu
     übertragen.
b) Übergabe?
     (+) 
     Übergabe ist dann anzunehmen, 
     wenn der Veräußerer seinen Be-
     sitz restlos aufgibt und der Er-
     werber ihn auf Veranlassung des
     Veräußerers erworben hat.
     P:    S hatte hie
Ar keinen Besitz an 
            der Sache
IRd § 929 S.1 BGB ist grds. anerkannt, dass auch dann eine Übergabe vorliegt, wenn ein Dritter die Sache auf Geheiß des besitzlosen Ver-äußerers übergibt (Geheiß-erwerb)
Übertragbarkeit auf den gutgläubigen Erwerb?
Dagegen könnte sprechen, dass es ohne Besitz des Veräußerers an der erfor-derlichen Rechtsscheinbasis für den gutgläubigen Erwerb mangelt. Dem dürfte aber wiederum § 934, 2. Alt BGB entgegenstehen, der ausdrücklich die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs vom besitzlosen Veräußerer vorsieht.
--> demnach dürfte auch hier die bloße Besitzverschaf-fungsmacht ausreichen. Es genügt mithin, dass K den unmittelbaren Besitz an den Reifen auf Veranlassung des S herausgab.
Aus Sicht des Bekl. wirkte die Kl wie eine Geheißperson. Auch im Falle einer solchen Scheingeheißperson ist ein gutgläubiger Erwerb möglich.
Gutgläubigkeit (+)
§ 861 BGB (-), K hat unmittelbaren Besitz freiwillig auf Bekl übertragen
§ 1007 I BGB (-) Bekl in gutem Glauben
§ 1007 II BGB (-) Freiwillige Besitzherausgabe Kl
§ 823 BGB (-) keine widerrechtliche Rechtsgutsverletzung
§ 812 BGB (-) Vorrank LK und keine Leistung K an B
§ 816 I 2 BGB (-) mangels unentgeltlichkeit des zugrundeliegenden Kausalgeschäfts.
          

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