FamilienR Abstracts

Eherecht

13. Ehe - Eigentumsvermutung, § 1362
 
Erkläre kurz die Eigentumsvermutung aus § 1362 und wie sie auszulegen ist!

Nach § 1362 wird zum Schutz des Gläubigers generell vermutet, dass der Ehegatte der im konkreten Fall Schuldner ist, auch Eigentümer der im Besitz beider Ehegatten befindlichen bewegl Sachen ist.
 
Die Vorschrift ist ausgehend vom Schutzzweck eng auszulegen, sie enthält eine widerlegbare Vermutung.
 
Prozessual wird die Eigentumsvermutung des § 1362 ergänzt durch eine Gewahrsamsvermutung des § 739 ZPO. 

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