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Zuletzt bearbeitet: 17.01.2019 13:48:31 von Meike90
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Fall Daschner
Fall Daschner
Fall Daschner
Am 27. September 2002 lockt der 28-jährige Jurastudent Magnus Gäfgen den ihm gut bekannten elfjährigen Bankierssohn Jacob von Metzler in seine Wohnung in Frankfurt/M. Hier fesselt er das Kind mit Klebeband. Ebenso verklebt er dem Kind Nase und Mund, sodass es nicht mehr atmen kann, und schaut dem fünf Minuten andauernden Todeskampf zu. Danach fordert Gäfgen von der Familie für die Freilassung des Kindes eine Million Euro Lösegeld. Als Geldabholer wird Gäfgen identifiziert, observiert und schließlich festgenommen. Gäfgen gesteht die Tat und behauptet, das Kind lebe noch, weigert sich jedoch, das Versteck zu nennen. Um das Leben des Kindes zu retten, lässt Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner Gäfgen Zwang androhen, damit er das Versteck des Kindes nennt. Bei der ersten Androhung gibt Gäfgen dieses bekannt. Der Leichnam des Kindes wird in einem Plastiksack unter einem Bootssteg in einem weit entfernten Fischweiher gefunden. An dem Plastiksack befinden sich die Fingerabdrücke von Gäfgen. Das Landgericht Frankfurt/M verurteilt Gäfgen am 28. Juli 2003 wegen Mordes zur Höchststrafe. Weil das Gericht, über die schwerwiegenden Mordmerkmale hinaus, auch die »besondere Verwerflichkeit der Tatausführung« sieht, erkennt es zusätzlich auf die „besondere Schwere der Schuld“ (§§ 46 und 57 a, Absatz 1, Ziffer 2, StGB, BGHSt 39, 121 [125]). Das bedeutet, eine Strafaussetzung nach 15 Jahren Haft kommt nicht in Betracht. Wegen der Zwangsandrohung sieht sich Gäfgen als Folteropfer und erhebt Verfassungsbeschwerde. Viele Medien machen das zu einer Kampagne gegen Wolfgang Daschner. Der Vizepräsident des BVerfG Hassemer nimmt die Beschwerde von Gäfgen nicht zur Entscheidung an. Die vom Anwalt von Gäfgen eingelegten Rechtsmittel gegen das Urteil verwirft der BGH im Mai 2005 mit der Begründung »Er sehe keine rechtliche Veranlassung, sich mit der Auswirkung der behaupteten Folterandrohung auseinanderzusetzen«. Wegen der Zwangsandrohung wird Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner wegen schwerer Nötigung, § 240 IV StGB, beim Landgericht Frankfurt/M angeklagt. Das Gericht spricht am 21.12.2004 wegen Nötigung eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus, § 59 StGB. Daschner nimmt das Urteil an, die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Rechtsmittel.
Am 27. September 2002 lockt der 28-jährige Jurastudent Magnus Gäfgen den ihm gut bekannten elfjährigen Bankierssohn Jacob von Metzler in seine Wohnung in Frankfurt/M. Hier fesselt er das Kind mit Klebeband. Ebenso verklebt er dem Kind Nase und Mund, sodass es nicht mehr atmen kann, und schaut dem fünf Minuten andauernden Todeskampf zu. Danach fordert Gäfgen von der Familie für die Freilassung des Kindes eine Million Euro Lösegeld. Als Geldabholer wird Gäfgen identifiziert, observiert und schließlich festgenommen. Gäfgen gesteht die Tat und behauptet, das Kind lebe noch, weigert sich jedoch, das Versteck zu nennen. Um das Leben des Kindes zu retten, lässt Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner Gäfgen Zwang androhen, damit er das Versteck des Kindes nennt. Bei der ersten Androhung gibt Gäfgen dieses bekannt. Der Leichnam des Kindes wird in einem Plastiksack unter einem Bootssteg in einem weit entfernten Fischweiher gefunden. An dem Plastiksack befinden sich die Fingerabdrücke von Gäfgen. Das Landgericht Frankfurt/M verurteilt Gäfgen am 28. Juli 2003 wegen Mordes zur Höchststrafe. Weil das Gericht, über die schwerwiegenden Mordmerkmale hinaus, auch die »besondere Verwerflichkeit der Tatausführung« sieht, erkennt es zusätzlich auf die „besondere Schwere der Schuld“ (§§ 46 und 57 a, Absatz 1, Ziffer 2, StGB, BGHSt 39, 121 [125]). Das bedeutet, eine Strafaussetzung nach 15 Jahren Haft kommt nicht in Betracht. Wegen der Zwangsandrohung sieht sich Gäfgen als Folteropfer und erhebt Verfassungsbeschwerde. Viele Medien machen das zu einer Kampagne gegen Wolfgang Daschner. Der Vizepräsident des BVerfG Hassemer nimmt die Beschwerde von Gäfgen nicht zur Entscheidung an. Die vom Anwalt von Gäfgen eingelegten Rechtsmittel gegen das Urteil verwirft der BGH im Mai 2005 mit der Begründung »Er sehe keine rechtliche Veranlassung, sich mit der Auswirkung der behaupteten Folterandrohung auseinanderzusetzen«. Wegen der Zwangsandrohung wird Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner wegen schwerer Nötigung, § 240 IV StGB, beim Landgericht Frankfurt/M angeklagt. Das Gericht spricht am 21.12.2004 wegen Nötigung eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus, § 59 StGB. Daschner nimmt das Urteil an, die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Rechtsmittel.
Am 27. September 2002 lockt der 28-jährige Jurastudent Magnus Gäfgen den ihm gut bekannten elfjährigen Bankierssohn Jacob von Metzler in seine Wohnung in Frankfurt/M. Hier fesselt er das Kind mit Klebeband. Ebenso verklebt er dem Kind Nase und Mund, sodass es nicht mehr atmen kann, und schaut dem fünf Minuten andauernden Todeskampf zu. Danach fordert Gäfgen von der Familie für die Freilassung des Kindes eine Million Euro Lösegeld. Als Geldabholer wird Gäfgen identifiziert, observiert und schließlich festgenommen. Gäfgen gesteht die Tat und behauptet, das Kind lebe noch, weigert sich jedoch, das Versteck zu nennen. Um das Leben des Kindes zu retten, lässt Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner Gäfgen Zwang androhen, damit er das Versteck des Kindes nennt. Bei der ersten Androhung gibt Gäfgen dieses bekannt. Der Leichnam des Kindes wird in einem Plastiksack unter einem Bootssteg in einem weit entfernten Fischweiher gefunden. An dem Plastiksack befinden sich die Fingerabdrücke von Gäfgen. Das Landgericht Frankfurt/M verurteilt Gäfgen am 28. Juli 2003 wegen Mordes zur Höchststrafe. Weil das Gericht, über die schwerwiegenden Mordmerkmale hinaus, auch die »besondere Verwerflichkeit der Tatausführung« sieht, erkennt es zusätzlich auf die „besondere Schwere der Schuld“ (§§ 46 und 57 a, Absatz 1, Ziffer 2, StGB, BGHSt 39, 121 [125]). Das bedeutet, eine Strafaussetzung nach 15 Jahren Haft kommt nicht in Betracht. Wegen der Zwangsandrohung sieht sich Gäfgen als Folteropfer und erhebt Verfassungsbeschwerde. Viele Medien machen das zu einer Kampagne gegen Wolfgang Daschner. Der Vizepräsident des BVerfG Hassemer nimmt die Beschwerde von Gäfgen nicht zur Entscheidung an. Die vom Anwalt von Gäfgen eingelegten Rechtsmittel gegen das Urteil verwirft der BGH im Mai 2005 mit der Begründung »Er sehe keine rechtliche Veranlassung, sich mit der Auswirkung der behaupteten Folterandrohung auseinanderzusetzen«. Wegen der Zwangsandrohung wird Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner wegen schwerer Nötigung, § 240 IV StGB, beim Landgericht Frankfurt/M angeklagt. Das Gericht spricht am 21.12.2004 wegen Nötigung eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus, § 59 StGB. Daschner nimmt das Urteil an, die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Rechtsmittel.
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