Verschiedene bes. Vertragstypen

Entsteht ein WerkunternehmerpfandR gem. § 647 wenn Besteller nicht der Eigentümer ist? STR (3)

M1: § 185 analog auf Einwilligung in Entstehung eines PfandR
(-)185 gilt nur für „Verpflichtungen“ dh Rechtsgeschäfte. Hier entsteht das PfandR jedoch durch Gesetz, daher ist eine Einwilligung nicht möglich

(-) nicht im Interesse der Eigentümers

M2: § 1207, 1257, 932 II 

(-) Wortlaut des § 1257 spricht von „bereits entstandenen PfandR“, hier würde das PfandR jedoch erst durch die Anwendung des § 1257 und dessen Verweis auf § 1207, 932 II entstehen
 
M3: nur § 1207, 932 II analog
1. Vergleichbare Interessenlage
m.M: gegeben, weil § 647 nur typisiertes, vertragliches PfandR ist und auch nicht besitzlos, wie zB VermieterpfandR
h.M: (-), weil Gutglaubensvorschriften dem Verkehrsschutz dienen und nicht im gesetzlichen Eigentumserwerb anwendabr
2. Planwidrige Regelungslücke jedenfalls (-) weil Wille des Gesetzgebers nur restriktive gesetzliche PfandR
 
jedoch ggf. an ZurückbehaltungsR gem. § 1000, 994 ff. denken

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