Verschiedene bes. Vertragstypen

Definitionen Auftrag § 662

1. Geschäftsbesorgung = jedes Tätigwerden für einen anderen (egal ob nur tatsächlich od. rechtl., wirtschaftlich od. altruistisch)
2. fremdnützig = im Interessenkreis des Auftraggebers
3. unentgeltlich
--> unterscheiden von Aufwendungsersatz gem. § 670, der nur Kosten deckt u. ggf. Trinkgeld, das nur Anerkennungsgeld ist
 

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