Klausuren und Aktenvorträge RA

Kl: Gold und Silber (RA 23)

Wie ist die Problematik "Handeln unter falschem Namen" zu handhaben?

Unterscheidung
  1. Vertragspartner will nur mit echtem Namensträger kontrahieren
    • Folge: Fremdgeschäft; §§ 164 ff. BGB analog
    • Identitätstäuschung
      • es kommt darauf an, ob Vertretungsmacht vorliegt
  2. Name ist zweitrangig
    • Vertragspartner will mit dem kontrahieren, der auftritt
    • Eigengeschäft des Handelnden
      • kein §§ 164ff. BGB analog
--> in der Regel Auslegungsfrage: Prüfungspunkt in fremden Namen

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