Klausuren und Aktenvorträge RA

Kl: Gold und Silber (RA 23)

Lege den Auskunftsanspruch nach § 242 BGB anhand von § 816 I BGB dar!
--> Erlös unbekannt

  • Sonderverbindung
    • Sachenrecht: §§ 929 BGB
  • Anspruch besteht dem Grunde nach
    • lediglich Höhe unbekannt
  • Ungewissheit ist entschuldbar
    • nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffbar
  • keine unbillige Belastung des anderen
    • Diskretion; gesetzliche Verschwiegenheit etc.

Diskussion