Muss der Staatsanwalt Ermittlungen einleiten, wenn er privat Kenntnisse von einem strafbaren Sachverhalt erfährt?

Die h.M. bejaht das jedenfalls dann, wenn durch Art und Umfang der Straftat Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berührt werden (str.)

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