Welche Rechte hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren (nicht)?

Folgende Rechte hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren nicht:
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht im Ermittlungsverfahren nicht, d.h. weder StA noch Polizei sind verpflichtet, Gehör zu gewähren.
 
2. Auch ein Fragerecht steht ihm im Ermittlungsverfahren nicht zu. 
 
3. Schließlich besteht auch kein grundsätzliches Anwesenheitsrecht, vielmehr darf der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren nur bei bestimmten Maßnahmen gegen ihn anwesend sein.
 
Folgende Rechte hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren:
1. In jeder Verfahrenslage steht ihm das Recht auf Verteidigung zu.
 
2. Beweisanträge kann der Beschuldigte immer stellen
 
3. Schließlich steht ihm auch das Schweigerecht zu, allerdings dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei aus dem Schweigen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Schlüsse ziehen.

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