VR-Klausur: Bescheidtechnik

6. Stellungnahme ans Gericht

  1. Wann tritt im Verwaltungsprozess Rechtshängigkeit ein?
  2. Ist das Gericht an die Anträge des Klägers gebunden?
  3. Kann das VG bei Säumnis eines Beteiligten entscheiden?

  1. Rechtshängigkeit tritt gem. § 90 I VwGO mit Erhebung der Klage ein (Anhängigkeit)
  2. Nein. Gem. § 88 ist es nur an das Begehren gebunden. Nur das Begehren ist daher gem. § 82 I 1 VwGO notwendiger Bestandteil der Klageschrift. Das Gericht hat gem. § 86 III auf sachdienliche Anträge hinzuwirken
  3. Ja. Bei Ausbleiben eines Beteiligten wird vom Gericht in der Sache durch (Voll-)Endurteil entschieden und nicht ein Versäumnisurteil gem. §§ ZPO § 330 ff. ZPO erlassen. Ein Versäumnisurteil ist dem Verwaltungsprozessrecht fremd. Bei Nichterscheinen gilt der aus den Schriftsätzen ersichtliche Antrag als gestellt.

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