VR-Klausur: Bescheidtechnik

6. Stellungnahme ans Gericht

Wie ist vorzugehen, wenn die Klage nach Aussicht auf Erfolg hat?

Um der Kostenfolge des § 154 I VwGO zu entgehen und der Schaffung von Präzedenzfällen vorzubeugen, bleibt der Behörde nur die Möglichkeit auf eine Erledigungserklärung des Klägers hinzuwirken. Dazu hat sie wie folgt vorzugehen:
(1) sog. Klaglosstellung: Der angegriffene Rechtsakt ist aufzuheben, der beantragte zu erlassen; damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage
(2) Aufforderung an den Kläger, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, und als Anreiz bestätigen, dass eine Kostenübernahme erfolgt
 
Merke: der Kläger kann seine Klage zulässig auch in eine FK ändern und nicht erledigt erklären. Die Behörde kann also nur einen Anreiz zur Erledigungserklärung setzen.

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