VR-Klausur: Bescheidtechnik

6. Stellungnahme ans Gericht

Wie ist zu verfahren, wenn
  1. vor der Klage ein Widerspruch hätte erhoben werden müssen, aber die Frist nun verstrichen ist?
  2. wie 1 nur die Frist ist noch nicht verstrichen?

  1. Nichts. Es spricht nichts dafür sich als Behörde als Herrin des Verfahrens über die Bestandskraft hinwegzusetzen.
  2. Die Behörde kann sich auch in diesem Fall über das nicht erfolgte Widerspruchsverfahren hinwegsetzen. Anders als im Fall 1 kann es hierfür durchaus Gründe geben:
    • Vorteile
      • Es muss kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden (Schonung von Bearbeitungskapazität)
    • Nachteile
      • wenn Bescheid an Fehlern leidet, die nur im Widerspruchsverfahren geheilt werden können (Fehler, deren nachbesserung zu neuem Bescheid führen, insb völliges Auswechseln der Ermessensbegründung)
      • bei nachholbaren Verfahrensfehlern, können die Kosten nach § 80 I 2 VwVfG geringer sein, als die Kosten im Fall der Erledigung des gerichtlichen Verfahrens
Hält die Behörde an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens fest, wird die Klage nicht abgewiesen, sondern zunächst nicht entschieden. Bei Heilung im Widerspruchsverfahren wird dann die Klage abgewiesen. Die Kostenträgt nach § 154 I VwGO der Kläger

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