Fehler in Klausuren

Was besagt die Lehre vom Schutzzweck der Norm bei § 823 I?

danach besteht eine Haftung für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde.
Dazu muss der geltend gemachte Schaden in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen, ein äußerer und zufälliger Zusammenhang genügen nicht.
 
Wirken sich allerdings in einem weiteren Unfall die besonderen Gefahren fort, die sich bereits im ersten Unfallgeschehen ausgewirkt hatten, kann der Zurechnungszusammenhang mit dem Erstunfall nicht verneint werden.

Diskussion