Gesetzliche Schuldverhältnisse

Welche Sachen schützt § 1 ProdHaftG? Nur Schäden an anderen Sachen als dem hergestellten oder auch einen Schaden an demselben?  

A1: keine Haftung für Schäden am hergestellten Produkt 
 
Wohl h.M..: bei Schaden am funktional abgrenzbaren Einzelteil (Teilrodukt) ist eine andere Sache gegeben (ähnlich wie Behandlng des Weiterfresserschadens bei § 812!)
(+) weil Einheitlichkeit der Rspr. (Siehe Weterfressermangel) 

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