Einkommensteuer

Was ist zu beachten, wenn der Veräußerer die Beteiligung unentgeltlich erworben hat? (Paragraph 17 EStG)

1. Ist die Beteiligung unentgeltlich erworben worden, so findet §17 EStG auch Anwendung, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst i.S.d. §17 Abs. 1 S. 1 EStG beteiligt ist, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung entsprechend beteiligt war, §17 Abs. 1 S. 4 EStG.
 
2. Im Fall des unentgeltlichen Erwerbes sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers zugrunde zu legen, §17 Abs. 2 S. 5 EStG.

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