Wann gilt der Grundsatz der Unbeschränkbarkeit des § 126 II HGB nicht?

Soweit es sich um die vertragliche Bindung zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter handelt
--> Gesellschafter schließt KV mit Gesellschaft. Gesellschafter kennt die Beschränkung, da selber Teil der Gesellschaft --> Kan sich insofern nicht auf Unbeschränkbarkeit berufen 

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