Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Inwieweit sind die §§ 812ff. neben den Ansprüchen auf Nutzungsersatz nach EBV (§§ 987ff.) anwendbar?
 
(Erläuterungen: 1) In vielen Büchern wird der Streit in unvertretbarer Weise in zwei Streits aufgeteilt, nämlich zum einen in die grs. Frage der Sperrwirkung des EBV auf das Bereicherungsrecht und zum anderen in die Frage der analogen Anwendung des § 988 auf den Besitzer, der den Besitz rechtsgrundlos erlangt hat. Tatsächlich hängen beide Streits aber quasi unteilbar miteinander zusammen.

2) Die beiden dargestellten Ansichten führen in Zweipersonenverhältnissen stets zu dem gleichen Ergebnis: Der Besitzer haftet für Nutzungen im Umfang der §§ 818 f. In Dreipersonenverhältnissen erlangen sie aber zu unterschiedlichen Ergebnissen.

3)à  Diese Unterschiede sind in den Ansichten dargestellt und beziehen sich auf folgenden Beispielsfall: Dieb D entwendet Eigentümer E eine Sache und verkauft sie an den unerkannt geisteskranken Besitzer B. E verlangt von B neben der Herausgabe aus § 985 (unproblematisch!) auch Nutzungsersatz. Zu Recht?)  

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