Klausuren und Aktenvorträge RA

Kl: Das Wegerecht, das Wegerecht ....! (RA 5a)

Welche Einstandspflicht gibt es für den Inhaber einer Grunddienstbarkeit?

Wenn er Anlagen benutzt, dann entsteht eine Pflicht aus dem Grunddienstbarkeitsverhältnis
 
--> diese kann der Eigentümer ausüben und sodann SE statt der Leistung nach §§ 1020 (2) iVm §§ 280, 281 I, II BGB geltend machen

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