Einkommensteuer

Welche Möglichkeit bietet §37b EStG?

Mit §37b EStG wurde ein Wahlrecht für die Einkommensbesteuerung geschaffen, geldwerte Vorteile auch außerhalb der EInkünfte i.S.d. §19 EStG mit einer Pauschssteuer, die der Zuwendende übernimmt, zu versteuern. Einkünfte nach §19 EStG werden von §37 b EStG jedoch auch erfasst.

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