Definitionen

Vertrauensschutz

  • Teil des Rechtsstaatsprinzips
  • Bürger, der sein Verhalten an der bestehenden Rechtsordnung ausrichtet, muss darauf vertrauen können, dass sein Verhalten durch Änderungen der Rechtsordnung nicht nachträglich noch strafbar wird
    • Rückwirkungsverbot
 
Rückbewirkung von Rechtsfolgen:
  • echte Rückwirkung:
    • wenn ein abgeschlossener Tatbestand für Betroffene nachträglich zum Nachteil wird
    • i.d.R. verfassungswidrig
 
  • unechte Rückwirkung:
    • wenn ein noch nicht abgeschlossener Tatbestand für Betroffene nachträglich zum Nachteil wird
    • grds. zulässig, aber immer mit Verhältnismäßigkeitsprüfung!
    • auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt

Diskussion