Voraussetzungen § 15 III HGB -> (P) wer kann in Anspruch genommen werden? 

--> positive Publizität 
 
I. Eintragungspflichtige Tatsache 
II. Unrichtige Bekanntmachung 
-> Unstreig anwendbar auf sog. "Bekanntmachungsfehler (Eintragung ist richtig, nur Bekanntmachung ist falsch) 
-> ganz h.M.: Anwendbarkeit (+), wenn sowohl Eintragung als auch Bekanntmachung falsch 
 
(P) wer kann in Anspruch genommen werden?
 
h.M.: Veranlassungsprinzip 
--> nur derjenige, der einen Eintragungsantrag gestellt hat oder sich einen solchen Antrag zurechnen lassen muss 
-> Dann muss er sich vergewissern, dass die Bekanntmachung fehlerfrei erfolgt 
--> Konsequenz: MJ kann nichts zugerechnet werden, also können sie hiernach auch nicht haften über § 15 III HGB 
 
a.A.: keine Beschränkung; also jeder 
--> Wortlaut 
--> gewährt abstrakten Vertrauensschutz und verzichtet somit gerade auf das Erfordernis der Zurechnung 

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