K1 Klausuren - A

Auf welchen Zeitpunkt ist bei § 566 (Kauf bricht Miete nicht) abzustellen?

Fraglich ist, ob hierbei auf den Zeitpunkt des notariellen Vertrages oder auf die Eintragung im GB abzustellen ist. Zwar spricht die amtliche Überschrift des § 566 "Kauf" bricht Miete nicht für den Zeitpunkt des schuldrechtlichen Vertrages. Jedoch folgt aus dem Gesetzestext des § 566 I "während der Dauer seines Eigentums", dass auf den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs abzustellen ist. Damit ist die Rechtsfolge des § 566 I erst ausgelöst, wenn die Vollendung des Eigentumserwerbs eingetreten ist, nämlich durch Auflassung und Umschreibung im GB nach §§ 873, 925.

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