Umwandlung - Steuer, Bilanzierung HGB

HGB Verschmelzung, (6 Punkte)
 
Aufstellung Schlussbilanz beim übertragenden Rechtsträger, was ist zu beachten?

- es kann auf Inventur verzichten 
- Bilanzierung going Concern
- keine Vorjahreszahlen
- Ansatz und Bewertungsmethoden grundsätzlich beizubehalten es sei denn begründeter Ausnahmefall (bspw Anpassung an übernehmenden RT)
- Umwandlungsbedingte Ertragssteuern, Ausschüttung sowie Erhöhungen im Zeitraum zwischen Verschmelzungsstichtag und Eintragung sind nicht in der Schlussbilanz anzusetzen (ungeachtet der steuerlichen Rückbeziehung) sie mindern das Reinvermögen bei übernahme
-  Kosten für die Verschmelzung die dem übertragenden RT entstehen sind als Verbindlichkeit zu passivieren

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