K1 Klausuren - B

Handelt es sich bei einer noch unbenutzten Verzehrkarte um eine Urkunde?

Gegen das Vorliegen einer Gedankenerklärung spricht, dass zu diesem Zeitpunkt auf der Karte noch gar keine Verzehrvermerke erstellt worden waren, die zu einer positiven Abrechnung an der Kasse geführt hätten.
Andererseits kann man die Gedankenerklärung darin als verkörpert sehen, dass der die Karte vorweisende Clubbesucher noch nichts verzehrt hat. Insofern bringt die Karte zum Ausdruck, dass keine Forderungen gegen den Vorlegenden der Karte bestehen. Diese "negative" Gedankenerklärung hat durchaus für den Beweisverkehr Bedeutung, da kein Verkehrszwang bestand und ein Kunde, der eine ungestanzte Karte vorweisen konnte, auch nichts bezahlen musste. 

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