K1 Klausuren - A

Wann gibt es keinen unmittelbaren Kondiktionsanspruch des Angewiesenen gegen den Zuwendungsempfänger?

Bezüglich der Rechtslage im bankenrechtlichen Zahlungsverkehr hat der BGH einen unmittelbaren Kondiktionsanspruch des Angewiesenen gegen den Zuwendungsempfänger verneint, wenn das Kreditinstitut den durch den Kontoinhaber erklärten Widerruf einer Überweisung oder die Kündigung eines Überweisungsauftrags irrtümlich nicht beachtet oder versehentlich eine Zuvielüberweisung vorgenommen hat.
In diesen Fällen ist nach der Rspr die Anweisung durch den Kontoinhaber mitveranlasst worden und dieser hat gegenüber dem Zahlungsempfänger den zurechenbaren Rechtsschein einer Leistung gesetzt. Die Bank müsste sich deshalb grds an den Kontoinhaber halten, weil der Fehler, die weisungswidrige Behandlung des Kundenauftrags, im Deckungsverhältnis wurzele und deshalb in diesem Verhältnis zu bereinigen sei. An dieser - maßgeblich auf eine wertende Betrachtung sowie eine Veranlasser- und Rechtsscheinshaftung abstellenden - Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsausgleichs in Anweisungsfällen hat der BGH jedoch jedenfalls für das Zahlungsverkehrsrecht (§§ 675 c ff.) nicht mehr festgehalten.
Denn selbst bei einem Widerruf einer Anweisung im bankenrechtlichen Zahlungsverkehr wurde bereits nach der bisherigen Rspr des BGH ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Zuwendungsempfänger angenommen, wenn dieser den Widerruf oder die Zuvielüberweisung kannte, weil er dann wisse, dass es an einer Leistung seines Vertragspartners fehle.

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