K1 Klausuren - A

Schockschäden unter § 22 StVG?

Der Schutzzweck des § 22 I StVO ist ua darauf gerichtet, Verletzungen anderer Personen durch ungesicherte Ladung zu verhindern. Ob diese Verletzungen unmittelbar durch die ungesicherte Ladung oder als mittelbare Folge davon entstehen, spielt danach keine Rolle. Folglich ist es nur konsequent, den Schutzzweck auch auf Personen auszudehnen, die beim Anblick einer Person durch die ungesicherte Ladung schwer verletzt wurde, einen Nervenschock erleiden.

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