Ref- Strafstation

Klausurtipps

- SV nicht als bekannt unterstellen
- Namen abkürzen
- RW & Schuld zu Beginn prüfen, sonst aber weglassen wenn unproblematisch
- Obersatz anfangs lehrbuchmäßig, danach kürzer (bei Beweismitteln kürzen); Formulierung:
"geben Anlass zur Prüfung" oder "wenn, wie bekundet"
- Beweiswürdigung zu Beginn = Wiedergabe der Zeugenaussage (Konjunktiv)
- B-Gutachten notfalls stichpunktartig
- sachliche Zuständigkeit: Strafrahmen schwerstes Delikt + Strafzumessung
- Beweismittel in Anklage idR erlassen
- auch mehrere Haftgründe ansprechen
- Einziehungsentscheidung §§ 73 I, 73c, 73d StGB
 
"durch dieselbe Handlung"
a)
b)
-> im konkreten AK dann ohne Gliederung
 
"durch mehrere Taten"
1.
2.
-> Gliederung dann ebenso beibehalten
 
Einleitungssatz (vor Prüfung Tatbestand):
  • Zur Erhebung einer öffentlichen Klage müsste sich der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig gemacht haben §§ 170 I, 203 StPO
  • Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht. 

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