Äußerungsen von § 55-Zeugen

= AWR bei Gefahr der Strafverfolgung für sich oder Angehörigen: Wenn durch Aussage zur. tats. Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht bzgl. einer Straftat oder OWi vorlägen, die nicht erst in der Aussage selbst (va. aussagedelikte) gesehen werden können.
 
aus fehlender Belehrung hierüber folgt kein BVV - Rechtskreistheorie - zwar Schutz vor Selbstbelastung; es dent aber nicht dem Schutz des B.
 
252 nicht anwendbar, da nur ZVR nicht AVR erfasst, auch nicht analog.
 
(A) wenn Aussage ohne Belehrung nach § 55 II und später wird er B -> BVV für B, nicht aber für Mitbeschuldigte

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