Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

  1. Sonderzuständigkeit des LG?
  2. Verbrechen oder Vergehen? nur bei Vergehen kann auch der StrafR zuständig sein
  3. Straferwartung
    a) Regelstrafrahmen
    - immer Strafrahmen des schwersten Delikts
    - auch bei Gesamtstrafe bei Tatmehrheit
    - bei Tateinheit Sperrwirkung nach unten gemäß 52 II 2 StGB beachten

    b) Modifikation des Strafrahmens? idR über 49
    - Strafrahmenverschiebung vertypter und unbenannter Strafmilderungsgründe? (A) Verbrechen bleibt Verbrechen
    - vertypte bereits im A-Gutachten geprüft
    - § 21 StGB? nur problematisieren, wenn TatzeitBAK von 2,0 feststeht oder ergeben könnte; ggf. zunächst BAK errechnen! = Intoxikationspsychose als unterfall einer krankhaften sellischen Störung

    c) Konkrete Strafzumessungsgesichtspunkte
    - vorbestraft?
    - einschlägig?
    - Reue/Einsicht
    - Entschuldigung
    - Leugnen
  4. Ergebnis je nach Straferwartung, 24 I, 25 Nr. 2 GVG

Diskussion