Ist ein Wiederaufnahmeverfahren wegen nachträglichen Schadensfolgen möglich?

  • einer nachträglichen Strafschärfung steht Art. 103 III GG entgegen
  • Durchbrechung der Rechtskraft ist lediglich durch Wiederaufnahmeverfahren möglich
    • zu Ungunsten des Angeklagten nur unter engen Vss, § 362 StPO

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