BVV

Darf das Gericht das Schweigen des Angeklagten indiziell gegen diesen verwerten?

  • Angeklagter hat umfassendes Schweigerecht
  • dass er davon Gebrauch macht, darf ihm nicht negativ ausgelegt werden
    • wäre Verstoß gg nemo tenetur
  • insofern besteht eine Einschränkung der freien richterlichen Beweiswürdigung aus § 261 StPO
  • etwas anderes gilt nur bei einer echten Teileinlassung, also wenn der Angeklagte/Beschuldigte im Hinblick auf dieselbe prozessuale Tat nur teilweise schweigt
    • damit macht er sich selbst zum Beweismittel und unterliegt somit insgesamt der Beweiswürdigung 
    • noch nicht gegeben, wenn er den Tatvorwurf pauschal bestreitet und ansonsten schweigt

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