Gesetzliche Schuldverhältnisse

GoA_Fall: Trunkenheitsfahrt BGH, Teil 2/2:
 
Welche der 6 AGL von H gegen F gehen durch?

I. Beförderungsvertrag? (-)
  • (-) kein Vertrag mangels Rechtsbindungswille
  • (-) selbst wenn Rechtsbindungswille (+) folgt Nichtigkeit aus § 134
 
II. § 678 (Übernahmeverschulden) (+/-)
  • GrundTB des § 677 (4 Merkmale +)
  • P: Widerspruch zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen der H?
    • Wille der H steht schon entgegen, weil sie selbst fahren will
    • entgegenstehender Wille könnte unbeachtlich sein:
      • § 679 unpassend, weil beide sind betrunken!
      • § 105 II analog; wenn (+), dann ist mutmaßlicher Wille beachtlich: auch zu diesem steht GF im Widerspruch!
    • Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens des GH
      • P: auch F war betrunken 
      • Verantwortlichkeit ist jedoch nicht ausgeschlossen, § 827 2 (ähnlich wie alic) 
      • Haftungserleichterung zugunsten der F nach § 680?
        str. 
        • BGH will Privilegierung, F haftet nicht
        • h.Lit leht Privilegierung ab, F haftet
 
III. §§ 677, 280 (Ausführungsverschulden)
  • wie oben, § 680 (+/-)
 
IV. § 7 StVG (+)
 
 
V. § 18 StVG (+)
  • P: Verschulden der F? Kann Haftungsprivilegierung des § 680 übertragen werden?
    --> nein, keine Haftungserleichterungen im Straßenverkehr!
    --> aber § 254 anwendbar über § 9 StVG
 
VI. § 823ff? (-)
  • Anwendbarkeit?
    laut BGH berechtigte GoA (s.o.), damit Rechtfertigungsgrund!
  • Lit.: 813 anwendbar, aber § 680 (Haftungsprivilegierung) muss übertragen werden, sonst läzft sie leer!

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