Gesetzliche Schuldverhältnisse

Vermittelnde modifizierte Zweikondiktionentheorie_Sie wird heute von der mittlerw. wohl h.M. angewandt (und soll dadurch die Schwächen der Saldotheorie ausgleichen).

kurz: wie die Saldotheorie, sie schränkt aber die Berufung auf § 818 III ein!
 
lang: Danach darf sich ein Partner eines gegenseitigen Vertrages wegen des Untergangs des ihm geleisteten Gegenstandes nicht auf § 818 III berufen, wenn er für den Untergang "verantwortlich" ist. Dabei ist aber auch die Wertung des § 346 III zu berücksichtigen.
A1: fordert Verschulden
A2: fordert nur eine Zurechenbarkeit!

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