Schuldrecht BT (Bereicherungsrecht, unerlaubte Handlungen, Schadensrecht) 2013

06. Abschnitt: Unerlaubte Handlung. Sonstige Anspruchsgrundlagen

Was sind die Unterschiede zwischen § 831 und § 278?

Bei § 831 handelt es sich um eine selbstständige Anspruchsgrundlage, während § 278 eine reine Zurechnungsnorm ist. § 278 ist nur im Rahmen eines bereits bestehenden Schuldverhältnisses anwendbar, während § 831 dies nicht voraussetzt. § 278 ist unabhängig davon anwendbar, ob der Erfüllungsgehilfe weisungsgebunden ist. Demgegenüber setzt § 831 die Weisungsgebundenheit des Verrichtungsgehilfen voraus. Nach § 278 wird für fremdes Verschulden gehaftet, während nach § 831 zwar für fremdes Verhalten, jedoch für eigenes vermutetes Verschulden des Geschäftsherrn gehaftet wird. Nach § 278 besteht keine Exkulpationsmöglichkeit, während § 831 eine Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsherrn vorsieht.

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