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Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
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"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
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Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
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Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
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Probleme, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang: Rechtsschutz bei Kostenforderungen: Bürger begeht Rückzahlung bereits gezahlter Kosten: Bürger hat ohne Kostenbescheid gezahlt: P: Anspruchsgrundlage
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang: Rechtsschutz bei Kostenforderungen: Bürger begeht Rückzahlung bereits gezahlter Kosten: Bürger hat ohne Kostenbescheid gezahlt: P: Anspruchsgrundlage
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang: Rechtsschutz bei Kostenforderungen: Bürger begeht Rückzahlung bereits gezahlter Kosten: Bürger hat ohneKostenbescheid gezahlt: P: Anspruchsgrundlage
als Anspruchsgrundlage kommt § 77 Abs.4 S.1 VwVG iVm § 21 Abs.1 GebG (analog?) in Betracht
der Wortlaut "Kostenerhebung" deutet darauf hin, dass nur solche zu Unrecht erhobenen Kosten gemeint sind, die aufgrund einer Kostenentscheidung iSd § 14 GebG NRW eingefordert wurden
Regelfall dieser Alternative ist somit die Erstattung nach erfolgreicher Anfechtung der Kostenentscheidung
§ 21 Abs.1 Alt.2 GebG NRW verlangt indes, dass die Kosten zu Unrecht erhoben werden müssen
fraglich könnte sein, ob das "erheben" in § 21 Abs.1 GebG NRW ausschließlich "festsetzen" (durch Verwaltungsakt) meint oder ob auch ein einfaches Zahlungsverlangen (ohne Verwaltungsakt-Eigenschaft) im Rahmen eines möglichen Zurückbehaltungsrechts ausreicht
der Wortlaut spricht eher für das Erfordernis einer verbindlichen Kostenentscheidung nach § 14 GebG NRW
andererseits macht es für die Erstattungsfrage sachlich keinen Unterschied, ob die Kosten durch eine Kostenentscheidung zu Unrecht festgesetzt, diese dann erfolgreich angefochten und damit aufgehoben wird oder ob Kosten gezahlt wurden, obwohl eine Kostenfestsetzung von Anfang nicht existierte
der Zweck der Vorschrift spricht dagegen, dass die speziellen Regelungen für diesen Erstattungsanspruch in § 21 Abs.2 - Abs.4 GebG NRW für den einen Fall gelten sollen und für den anderen nicht
ein Dualismus der Erstattungsansprüche innerhalb des einheitlichen Sachbereichs widerspräche zudem dem Willen des Landesgesetzgebers, der mit dem Verweis in § 77 Abs.4 VwVG NRW eine Rechtsvereinheitlichung, insbesondere im Bereich der Verjährung, bewirken wollte
darum zielt der Verwies nur darauf ab, dass der Erstattungsanspruch alle unberechtigten Vermögensverschiebungen in Zusammenhang mit § 77 Abs.1 S.1 VwVG NRW (iVm PolG NRW) erfasst
"erheben" ist somit nicht lediglich auf eine Festsetzung nach § 14 GebG NRW zu beschränken
entscheidend ist die Frage, ob die Gebühren zu Unrecht erhoben wurden bzw die Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt
ist nicht der Fall, wenn der Behörde ein gesetzlicher Anspruch auf Kostenerstattung zustand
als Anspruchsgrundlage kommt § 77 Abs.4 S.1 VwVG iVm § 21 Abs.1 GebG (analog?) in Betracht
der Wortlaut "Kostenerhebung" deutet darauf hin, dass nur solche zu Unrecht erhobenen Kosten gemeint sind, die aufgrund einer Kostenentscheidung iSd § 14 GebG NRW eingefordert wurden
Regelfall dieser Alternative ist somit die Erstattung nach erfolgreicher Anfechtung der Kostenentscheidung
§ 21 Abs.1 Alt.2 GebG NRW verlangt indes, dass die Kosten zu Unrecht erhoben werden müssen
fraglich könnte sein, ob das "erheben" in § 21 Abs.1 GebG NRW ausschließlich "festsetzen" (durch Verwaltungsakt) meint oder ob auch ein einfaches Zahlungsverlangen (ohne Verwaltungsakt-Eigenschaft) im Rahmen eines möglichen Zurückbehaltungsrechts ausreicht
der Wortlaut spricht eher für das Erfordernis einer verbindlichen Kostenentscheidung nach § 14 GebG NRW
andererseits macht es für die Erstattungsfrage sachlich keinen Unterschied, ob die Kosten durch eine Kostenentscheidung zu Unrecht festgesetzt, diese dann erfolgreich angefochten und damit aufgehoben wird oder ob Kosten gezahlt wurden, obwohl eine Kostenfestsetzung von Anfang nicht existierte
der Zweck der Vorschrift spricht dagegen, dass die speziellen Regelungen für diesen Erstattungsanspruch in § 21 Abs.2 - Abs.4 GebG NRW für den einen Fall gelten sollen und für den anderen nicht
ein Dualismus der Erstattungsansprüche innerhalb des einheitlichen Sachbereichs widerspräche zudem dem Willen des Landesgesetzgebers, der mit dem Verweis in § 77 Abs.4 VwVG NRW eine Rechtsvereinheitlichung, insbesondere im Bereich der Verjährung, bewirken wollte
darum zielt der Verwies nur darauf ab, dass der Erstattungsanspruch alle unberechtigten Vermögensverschiebungen in Zusammenhang mit § 77 Abs.1 S.1 VwVG NRW (iVm PolG NRW) erfasst
"erheben" ist somit nicht lediglich auf eine Festsetzung nach § 14 GebG NRW zu beschränken
entscheidend ist die Frage, ob die Gebühren zu Unrecht erhoben wurden bzw die Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt
ist nicht der Fall, wenn der Behörde ein gesetzlicher Anspruch auf Kostenerstattung zustand
als Anspruchsgrundlage kommt § 77 Abs.4 S.1 VwVG iVm § 21 Abs.1 GebG (analog?) in Betracht der Wortlaut "Kostenerhebung" deutet darauf hin, dass nur solche zu Unrecht erhobenen Kosten gemeint sind, die aufgrund einer Kostenentscheidung iSd § 14 GebG NRW eingefordert wurden Regelfall dieser Alternative ist somit die Erstattung nach erfolgreicher Anfechtung der Kostenentscheidung § 21 Abs.1 Alt.2 GebG NRW verlangt indes, dass die Kosten zu Unrecht erhoben werden müssen fraglich könnte sein, ob das "erheben" in § 21 Abs.1 GebG NRW ausschließlich "festsetzen" (durch Verwaltungsakt) meint oder ob auch ein einfaches Zahlungsverlangen (ohne Verwaltungsakt-Eigenschaft) im Rahmen eines möglichen Zurückbehaltungsrechts ausreicht der Wortlautspricht eher für das Erfordernis einer verbindlichen Kostenentscheidung nach § 14 GebG NRW andererseits macht es für die Erstattungsfrage sachlich keinen Unterschied, ob die Kosten durch eine Kostenentscheidung zu Unrecht festgesetzt, diese dann erfolgreich angefochten und damit aufgehoben wird oder ob Kosten gezahlt wurden, obwohl eine Kostenfestsetzung von Anfang nicht existierte der Zweck der Vorschrift spricht dagegen, dass die speziellen Regelungen für diesen Erstattungsanspruch in § 21 Abs.2 - Abs.4 GebG NRW für den einen Fall gelten sollen und für den anderen nicht ein Dualismus der Erstattungsansprüche innerhalb des einheitlichen Sachbereichs widerspräche zudem dem Willen des Landesgesetzgebers, der mit dem Verweis in § 77 Abs.4 VwVG NRW eine Rechtsvereinheitlichung, insbesondere im Bereich der Verjährung, bewirken wollte darum zielt der Verwies nur darauf ab, dass der Erstattungsanspruch alle unberechtigten Vermögensverschiebungen in Zusammenhang mit § 77 Abs.1 S.1 VwVG NRW (iVm PolG NRW) erfasst "erheben" ist somit nicht lediglich auf eine Festsetzung nach § 14 GebG NRW zu beschränken Anspruchsgrundlage ist demnach § 77 Abs.4 S.1 VwVG NRW iVm § 21 Abs.1 GebG NRW sonst: öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch entscheidend ist die Frage, ob die Gebühren zu Unrecht erhoben wurden bzw die Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist nicht der Fall, wenn der Behörde ein gesetzlicher Anspruch auf Kostenerstattung zustand
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