Verwaltungsvollstreckung

Probleme, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang

Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang: Rechtsschutz bei Kostenforderungen: Bürger begeht Rückzahlung bereits gezahlter Kosten: Bürger hat ohne Kostenbescheid gezahlt: P: Anspruchsgrundlage

  • als Anspruchsgrundlage kommt § 77 Abs.4 S.1 VwVG iVm § 21 Abs.1 GebG (analog?) in Betracht
  • der Wortlaut "Kostenerhebung" deutet darauf hin, dass nur solche zu Unrecht erhobenen Kosten gemeint sind, die aufgrund einer Kostenentscheidung iSd § 14 GebG NRW eingefordert wurden
    • Regelfall dieser Alternative ist somit die Erstattung nach erfolgreicher Anfechtung der Kostenentscheidung 
    • § 21 Abs.1 Alt.2 GebG NRW verlangt indes, dass die Kosten zu Unrecht erhoben werden müssen
      • fraglich könnte sein, ob das "erheben" in § 21 Abs.1 GebG NRW ausschließlich "festsetzen" (durch Verwaltungsakt) meint oder ob auch ein einfaches Zahlungsverlangen (ohne Verwaltungsakt-Eigenschaft) im Rahmen eines möglichen Zurückbehaltungsrechts ausreicht 
        • der Wortlaut spricht eher für das Erfordernis einer verbindlichen Kostenentscheidung nach § 14 GebG NRW
      • andererseits macht es für die Erstattungsfrage sachlich keinen Unterschied, ob die Kosten durch eine Kostenentscheidung zu Unrecht festgesetzt, diese dann erfolgreich angefochten und damit aufgehoben wird oder ob Kosten gezahlt wurden, obwohl eine Kostenfestsetzung von Anfang nicht existierte 
        • der Zweck der Vorschrift spricht dagegen, dass die speziellen Regelungen für diesen Erstattungsanspruch in § 21 Abs.2 - Abs.4 GebG NRW für den einen Fall gelten sollen und für den anderen nicht 
        • ein Dualismus der Erstattungsansprüche innerhalb des einheitlichen Sachbereichs widerspräche zudem dem Willen des Landesgesetzgebers, der mit dem Verweis in § 77 Abs.4 VwVG NRW eine Rechtsvereinheitlichung, insbesondere im Bereich der Verjährung, bewirken wollte 
        • darum zielt der Verwies nur darauf ab, dass der Erstattungsanspruch alle unberechtigten Vermögensverschiebungen in Zusammenhang mit § 77 Abs.1 S.1 VwVG NRW (iVm PolG NRW) erfasst 
        • "erheben" ist somit nicht lediglich auf eine Festsetzung nach § 14 GebG NRW zu beschränken 
  • Anspruchsgrundlage ist demnach § 77 Abs.4 S.1 VwVG NRW iVm § 21 Abs.1 GebG NRW 
  • sonst: öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch 
  • entscheidend ist die Frage, ob die Gebühren zu Unrecht erhoben wurden bzw die Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt 
    • ist nicht der Fall, wenn der Behörde ein gesetzlicher Anspruch auf Kostenerstattung zustand

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