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Kritische Karteikarten für IZVR

Tessili/de Bloos-Rechtsprechung, Erfüllungsort

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Gemäß der Tessili-Rtspr erfolgt die Ermittlung des Erfüllungsortes anhand der lex causae, d.h. anhand des anzuwenden Rechts welches sich aus den Kollisionsnormen ergibt. 
 
Dies wird mit dem Gleichlauf von prozessualem und materiellem Erfüllungsort begründet. Im Hinblick auf Art. 57 CISG sprechen außerdem Vorhersehbarkeit, einheitliches Recht und somit übereinstimmende Auslegung.
 
Dies ist teilweise jedoch auch über die autonome Auslegung erreichbar! Es ist eine autonome Bestimmung durch die lex fori notwendig, da es ansonsten zu absurden Ergebnissen führen kann, insb. einem Verkäufergerichtsstand. Der Erfüllungsort muss prozessual und nicht materiell bestimmt werden, so wie es schon bei Art. 7 Nr. 1 b der Fall ist. Durch die Bestimmung des Erfüllungsortes anhand der lex causae droht eine Beschädigung einer ausgewogenen Zuständigkeitsverteilung zu Drittstaaten!

Nach der de Bloos-Rtspr ist die zu erfüllende, maßgebliche Verpflichtung diejenige, die den Gegenstand der Klage bildet bzw auf die der Kläger seine Klage stützt. Maßgeblich ist daher die Hauptleistungspflicht, Nebenpflichten folgen zuständigkeitsrechtlich der Hauptpflicht und begründet keinen eigenen Gerichtsstand.

Daran ändert sich nicht, wenn das anzuwendende Recht das CISG darstellt, auch wenn dies gem. Art. 57 CISG zu einem Verkäufergerichtsstand führt. Zwecks Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands ist dies hinzunehmen.