1/14

0%

noch 14

Lernen

Alle Karten

-

Karte 1 von 14

-

Fortschritt: 0%

Verbleibende Karten: 14

Karteikarten Vertragliche SchuldV selbst erstellt

Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schadensersatzes statt der Leistung nach §§ 280 I u. III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung wegen Verzögerung (§ 281 I 1 1. Alt.) oder Schlechtleistung (§ 280 I 1 2. Alt.)

Beenden
I. Wirksames Schuldverhältnis
II. (Möglicher), fälliger und durchsetzbarer Anspruch
III. Nichtleistung (§ 281 I, 1. Alt.) oder Schlechtleistung (§ 281 I 1 2. Alt.) (=1. Pflichtverletzung)
IV. Fristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit nach § 281 II
V. Nichtleistung trotz Fristablauf (soweit Fristsetzung nicht entbehrlich) (=2. Pflichtverletzung
VI. Keine Exkulpation, § 280 I 2

(P) Auf welche Pflichtverletzung bezieht sich das Vertretenmüssen?
 
h.M.: Vorrangig auf 1. Pflichtverletzung; subsidiär (wenn sich der Schuldner bzgl. der 1. Pflichtverletzung exkulpieren kann) auf die 2. Pflichtverletzung (Arg.: Fristsetzung ist keine "Amnesie" des Schuldners für ein bereits vorliegendes Verschulden)
 
a.A.: Eine einheitliche, zeitlich gestreckte Pflichtverletzung (Beginn: Nicht- bzw. Schlechtleistung, Ende: Nichtleistung bzw. Nichtvornahme der Nacherfüllung bei Fristablauf). Demnach muss sich der Schuldner bzgl. des gesamten Zeitraums exkulpieren
 
g. Rechtsfolge
 
Schadensberechnung anhand der Differenzhypothese (= Vermögensvergleich zwischen aktueller und hypothetischer Vermögenslage des Gläubigers).
 
Der Anspruch statt der Leistung ist auf das positive Interesse (= Erfüllungsinteresse bzw. Äquivalenzinteresse) berichtet.
 
(P) Abgrenzung Schadensersatz statt der Leistung/neben der Leistung
 
e.A.: Zeitlicher Abgrenzung
 
Arg.: Mit dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung sind die Schäden zu ersetzten, die durch das endgültige Ausbleiben der Leistung entstanden sind.
 
Schäden, die durch Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr abzuwenden waren, sind mit einem Schadensersatzanspruch neben der Leistung zu ersetzten.
 
h.M.: Schadenstypologische Abgrenzung (BGH)
 
Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung umfasst alle Schadenspositionen, die die Leistung funktional ersetzen. Positionen, deren Ersatz kein Äquivalent für die ausgebliebene Leistung sind, sind mit einem Schadensersatzanspruch neben der Leistung ersatzfähig.
 
ABER: Rentabilitätsvermutung bei Ersatz frustrierter Aufwendungen