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Vertragliche Schuldverhältnisse

Erfasst § 434 Abs.2 Nr. 1 auch eine stillschweigende Vereinbarung?

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- e.A.: Ja, sonst müsste sich über jede evidente Verwendung ausdrücklich geeinigt werden, was als überflüssig erachtet werden kann
- a.A.: Nein, dreigliedrige Systematik des 434 I BGB, Nr.2 als Auffangtatbestand und würde nur noch kleinen Anwendungsbereich haben, würde man Nr. 1 weit auslegen