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StPO

Ausgangspunkt zur Wahrheitsfindung des Gerichts

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-> Grundsätzlich hat das Gericht alle ihm zur Verfügung stehenden sachdienlichen Beweise, wie zum Beispiel Zeugenaussagen, der Entscheidungsfindung zur Grunde zu legen (§§ 244 II, 261 StPO)
 
-> Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verwertung der Zeugenaussage ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht