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Teil 10: Mehrheiten/Veränderungen auf Gläubiger-/Schuldnerebene

Es kann Gläubiger- und Schuldnermehrheiten bei vertraglichen, aber auch bei deliktischen Schuldverhältnissen geben.
Welche Konstellation ist uns aus dem Deliktsrecht bereits bekannt?

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  1. Schuldnermehrheit bei einem von mehreren begangenen Delikt, §§ 823, 830, 840 BGB
  2. Gläubigermehrheit bei einer unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Sache, die von einem Dritten beschädigt wird: Eigentümer und AWR-Inhaber werden nach §§ 432, 1281 BGB analog als Gläubigermehrheit behandelt, machen sie den Substanzschaden geltend: sie müssen ihn gemeinschaftlich geltend machen, über ihre Verteilung entscheidet das Innenverhältnis.