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§ 263 StGB, Betrug

Problem

Anforderungen an das Verhältnis zwischen Geschädigtem und Getäuschtem beim Dreiecksbetrug
(Abgrenzung Betrug, Diebstahl in mittelbarer Täterschaft)

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Kernfrage: Wann liegt eine Vermögensverfügung vor?
 
  • Faktische Nähetheorie
    • Die Verfügung des Dritten ist dem Geschädigten dann zuzurechnen, wenn der Dritte faktisch - insbesondere als Mitgewahrsamsinhaber- über die Sache verfügen konnte.
      • (-) Rechnet auch dann das Handeln des Getäuschten zu, wenn dieser gegen den Willen des Geschädigten gehandelt hat.
      • (-) schwer zu konturieren
      • (-) untauglich zur Abgrenzung, da bei einer Herausgabe durch den Getäuschten stets Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Betrug gleichzeitig angenommen werden kann. Die Herausgabe zeichnet sich schließlich durch eine faktische Nähe aus.
  • Befugnistheorie
    • Die Vermögensverfügung ist dem GEschädigten nur dann zurechenbar , wenn der getäuschte Dritte zur Verfügung rechtlich befugt war.
      • (-) Wird nur dem überholten, juristischen Vermögensbegriff gerecht
      • (-) Bei nicht handlungsbefugten Dritten lässt die Befugnistheorie unnötige Straflücken
 
  • Normative Nähetheorie ("Lagertheorie")
    • Die Vermögensverfügung ist dem Geschädigten dann zuzurechnen, wenn der Getäuschte im Lager des Dritten steht und aufgrund des schon vor der Verfügung bestehenden Näheverhältnisses im Stande war, über das Vermögen zu verfügen.
      • (+) Die erforderliche Nähe kann weniger als eine rechtliche Befugnis, muss aber mehr als faktische Einwirkungsmöglichkeit sein. Diese Meinung schafft ein Kriterium, das die beiden Extreme zu einem Mittel vereint.